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   OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 9 LC 27/04   

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https://dejure.org/2006,15599
OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 9 LC 27/04 (https://dejure.org/2006,15599)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.06.2006 - 9 LC 27/04 (https://dejure.org/2006,15599)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Juni 2006 - 9 LC 27/04 (https://dejure.org/2006,15599)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grundstücksbezogener Artzuschlag für tatsächlich gewerblich genutztes Grundstück

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag; Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines doppelt erschlossenen Grundstücks; Verletzung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit

  • Judicialis

    NKAG § 6 I

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Straßenausbaubeitrag: Grundstücksbezogener Artzuschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag; Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines doppelt erschlossenen Grundstücks; Verletzung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Straßenausbaubeitrag: Artzuschlag bei doppelt erschlossenem Grundstück? (IBR 2006, 1455)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96

    Erschließungsbeitrag; Artzuschlag; gewerbliche Nutzung; grundstücksbezogener

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 9 LC 27/04
    Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines doppelt erschlossenen Grundstücks ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - u. Beschl. v. 4.2.2000 - 11B 39.99 -) auch im Straßenausbaubeitragsrecht ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht abgewickelt werden kann.

    Nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (Urt. v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - BVerwGE 106, 147 = ZMR 1998, 381 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 107 = DVBl 1998, 715 = DÖV 1998, 735 = NVwZ 1998, 1188 = KStZ 1999, 18; Beschl. v. 4.2.2000 - 11 B 39.99 - , Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 110 = NVwZ-RR 2000, 456 = KStZ 2000, 192 = DVBl 2000, 1219) ist sowohl in Plangebieten als auch im - wie hier - unbeplanten Innenbereich die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines doppelt erschlossenen Grundstücks ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern ausschließlich über die andere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden kann.

  • BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 50.88

    Beitragsfähikeit von erheblichen Mehrkosten - Ablehnung der Beitragsfähigkeit -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 9 LC 27/04
    Der zutreffende Hinweis der Beklagten darauf, dass im Erschließungsbeitragsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 10.11.1989 - 8 C 50.88 - ZfBR 1990, 210 = NVwZ 1990, 870 = Buchholz 406.11 § 131 BbauG Nr. 81) ein grundstücksbezogener Artzuschlag auch für doppelt erschlossene unbebaute (ungenutzte) Grundstücke in Betracht kommen könne, bei diesen aber noch gar nicht absehbar sei, über welche Straße der gewerbliche Verkehr geführt werden solle, führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99

    Erschließungsbeitrag; Verteilungsmaßstab; Artzuschlag für gewerbliche Nutzung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 9 LC 27/04
    Nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (Urt. v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - BVerwGE 106, 147 = ZMR 1998, 381 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 107 = DVBl 1998, 715 = DÖV 1998, 735 = NVwZ 1998, 1188 = KStZ 1999, 18; Beschl. v. 4.2.2000 - 11 B 39.99 - , Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 110 = NVwZ-RR 2000, 456 = KStZ 2000, 192 = DVBl 2000, 1219) ist sowohl in Plangebieten als auch im - wie hier - unbeplanten Innenbereich die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines doppelt erschlossenen Grundstücks ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern ausschließlich über die andere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2005 - 3 A 3243/02

    Grundstücksbezogener Artzuschlag zulässig?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 9 LC 27/04
    Der Senat, der sich dieser Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht bislang ausdrücklich lediglich für den Fall angeschlossen hat (Urt. v. 17.8.2000 - 9 L 4119/98 - NVwZ-RR 2001, 399 = NdsRpfl 2001, 91; ebenso: OVG NRW, Urt. v. 1.4.2005 - 3 A 3243/02 - ZKF 2006, 117), dass nach der für die gewerbliche Nutzung des doppelt erschlossenen Grundstücks erteilten Baugenehmigung zur abgerechneten Straße ein Zu- und Abfahrtsverbot besteht, tritt der dargestellten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts trotz der dagegen gerichteten, von der Beklagten aufgenommenen Kritik von Driehaus (vgl. Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004. § 18 RdNr. 55) nunmehr uneingeschränkt bei.
  • OVG Niedersachsen, 17.08.2000 - 9 L 4119/98

    Artzuschlag; Beitrag; Eckgrundstück; Eckgrundstücksvergünstigung; Erschließung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 9 LC 27/04
    Der Senat, der sich dieser Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht bislang ausdrücklich lediglich für den Fall angeschlossen hat (Urt. v. 17.8.2000 - 9 L 4119/98 - NVwZ-RR 2001, 399 = NdsRpfl 2001, 91; ebenso: OVG NRW, Urt. v. 1.4.2005 - 3 A 3243/02 - ZKF 2006, 117), dass nach der für die gewerbliche Nutzung des doppelt erschlossenen Grundstücks erteilten Baugenehmigung zur abgerechneten Straße ein Zu- und Abfahrtsverbot besteht, tritt der dargestellten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts trotz der dagegen gerichteten, von der Beklagten aufgenommenen Kritik von Driehaus (vgl. Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004. § 18 RdNr. 55) nunmehr uneingeschränkt bei.
  • VGH Bayern, 08.04.1998 - 6 CS 96.1551
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 9 LC 27/04
    Diese gebotene Sichtweise hat bereits den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur der - gleichermaßen (unberechtigt) kritisierten (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 2006, § 8 RdNr. 466a) - Entscheidung veranlasst, dass im Straßenausbaubeitragsrecht ein grundstücksbezogener Artzuschlag für ein tatsächlich gewerblich genutztes mehrfach erschlossenes Grundstück dann nicht berechtigt sei, wenn unter Berücksichtigung der topographischen, baulichen und denkmalpflegerischen Situation des Grundstücks kaum davon ausgegangen werden könne, dass die abgerechnete Straße dem Grundstückseigentümer einen den Gewerbezuschlag rechtfertigenden Sondervorteil gewähre, sich die Inanspruchnahme der Straße durch den Grundstückseigentümer vielmehr nicht wesentlich von der eines Anliegers mit reiner Wohnnutzung unterscheide (Beschl. v. 8.4.1998 - 6 CS 96.1551 - n.v.).
  • VG Lüneburg, 07.12.2016 - 3 A 138/14

    Aufgestauter Reparaturbedarf; Aufwandsspaltungsbeschluss; Baumpflanzung;

    Zwar kommt es für den Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG lediglich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme an, jedoch geht es bei dem grundstücksbezogenen Artzuschlag (aufgrund einer intensiveren (gewerblichen) Nutzung) nicht um den Vorteil als solchen, sondern um den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, der im Interesse der ihre Grundstücke zu Wohnzwecken nutzenden Beitragspflichtigen die Möglichkeit schafft, gewerblich genutzte Grundstücke mittels des grundstücksbezogenen Artzuschlags auch dann stärker zu belasten, wenn sie nicht in ausgewiesenen Gewerbe- oder Industriegebieten liegen (Nds. OVG, Urt. v. 16.06.2006 - 9 LC 27/04 -, juris Rn. 16, 17).

    Die Annahme erhöhter Inanspruchnahmemöglichkeit durch gewerbliche Nutzung ist bei doppelt bevorteilten Grundstücken widerlegt, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht für die Gemeinde erkennbar ist, dass ein gewerblich bedingter Ziel- und Quellverkehr zur abgerechneten Straße nicht erfolgt und ohne Veränderung der Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht erfolgen kann (Nds. OVG, Urt. v. 16.06.2006 - 9 LC 27/04 -, juris Rn. 16, 17 für doppelt erschlossene Grundstücke).

    Maßgeblich ist daher insbesondere, ob von dem Grundstück ein im Vergleich zu Wohngrundstücken erhöhter Ziel- und Quellverkehr ausgeht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.03.2015 - 9 LA 318/13 -, juris Rn. 5; Urt. v. 27.04.2010 - 9 LC 271/08 -, juris Rn. 39, Urt. v. 17.06.2008 - 9 LC 252/07 -, juris Rn. 68, 69), der gerade über die ausgebaute Anlage geführt wird (Nds. OVG, Urt. v. 16.06.2006 - 9 LC 27/04 -, juris Rn. 17).

  • VG Lüneburg, 20.05.2009 - 3 B 93/08

    Außenbereich; Gemeindeverbindungsweg; Innenbereich; Innerortsstraße; Straße;

    Dies ergibt sich aus Folgendem: Im Straßenausbaubeitragsrecht ist ein grundstücksbezogener Gewerbezuschlag bei einem doppelt (durch zwei Straßen) bevorteilten Grundstück ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Straße, sondern über die andere Straße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt werden kann (Nds. OVG, Urteil v. 16.6.2006 - 9 LC 27/04 - OVG SH, Urteil v. 23.7.2008 - 2 LB 56/07 -).
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